STATUTEN
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Der Fasnachtsgesellschaft Guggemuusig Gugge-Zwärgli gegr. 1984
Die vorliegenden Statuten gelten für alle Geschlechter.
Inhalt |
Seite |
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§1 |
Name und Sitz der Gesellschaft |
3 |
§ II |
Zweck der Gesellschaft |
3 |
§ III |
Mitgliedschaft |
3-4 |
§ IV |
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
4-5 |
§V |
Finanzen |
5-6 |
§VI |
Organisation |
6-9 |
§ VII |
Verwaltung |
9 – 10 |
§ VIII |
Haftungsausschluss, Datenschutz- und Schlussbestimmungen |
10 – 11 |
§ 1 Name und Sitz der Gesellschaft
Art. 1
Die Fasnachtsgesellschaft Guggemuusig Gugge-Zwärgli bildet einen Verein, gemäss Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Basel.
§ II Zweck der Gesellschaft
Art. 2
Die Gesellschaft bezweckt:
-
die Mitwirkung an der Basler Fasnacht
-
die Pflege der fasnächtlichen Traditionen
-
die Pflege der Freundschaft und der Geselligkeit
Art. 3
Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral.
§ III Mitgliedschaft
Art. 4
Die Gesellschaft besteht aus Ehren-, Aktiv- und Passivmitgliedern.
Art. 5
1 Wer als Aktivmitglied in die Gesellschaft aufgenommen zu werden wünscht und Gewähr für eine aktive Mitarbeit in der Gesellschaft bietet, hat seine Anmeldung schriftlich dem Präsidium einzureichen. Aktiv an der Fasnacht mitwirken darf eine Person, welche in demselben Jahr das Mindestalter von 18 Jahren erreicht. Falls die Person das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, muss ein Elternteil die Anmeldung mitunterzeichnen. Die Aufnahmen erfolgen durch den Vorstand unter dem Vorbehalt der Genehmigung der ersten Generalversammlung nach der auf die Anmeldung folgenden Fasnachtsperiode.
2 Die definitive Aufnahme erfolgt durch die erste Generalversammlung nach der auf die
Anmeldung folgenden Fasnachtsperiode. unter folgenden Voraussetzungen:
Das Neumitglied hat mindestens eine Fasnacht in unserer Gesellschaft aktiv mitgewirkt sowie
es bestehen keine Schulden gegenüber der Gesellschaft, d.h. ein ausgeglichener oder
positiver Kontostand.
Die Generalversammlung kann mit 2/3-Mehr Ausnahmen bewilligen.
Art. 6
Aktivmitglieder sind diejenigen, die an der Fasnacht und an den übrigen Anlässen der Gesellschaft mitwirken.
Art. Ga
Passivmitglieder sind diejenigen, die durch Entrichtung von Jahresbeiträgen die Gesellschaftszwecke fördern helfen.
Art. Gb
Wer 20 Jahre als Aktivmitglied in unserer Gesellschaft oder mindestens 10 Jahre ausserordentlich für die Gesellschaft tätig ist, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Vorschläge für die Ernennung zum Ehrenmitglied sind dem Vorstand mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung schriftlich und begründet einzureichen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung vorgenommen.
Art. Ge
Eine Ehrenmitgliedschaft hat symbolischen Status.
Art. Gd
Wer an der Fasnacht nicht teilnehmen kann, wird auf eigenen Antrag für höchstens ein Jahr ein pausierendes Aktiv-Mitglied. Der Aktiv-Pausierende behält ein Jahr das volle Stimmrecht und bezahlt daher auch den vollen Aktiv-Beitrag. Wer im zweiten Jahr wiederum an der Fasnacht nicht teilnimmt, wird automatisch zum Passiv-Mitglied.
Art. 7
Der Austritt aus der Gesellschaft ist jederzeit möglich und ist dem Präsidium schriftlich mitzuteilen.
Art. 7a
Per Austritt sind allfällig ausstehenden Beiträge zu entrichten und es dürfen keine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft bestehen.
Art. 8
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch eine General- oder Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehr der Anwesenden erfolgen, wenn es:
-
den in § 11 erwähnten Gesellschaftszwecken entgegenarbeitet,
-
den Sinn dieser Statuten in gröblicherweise verletzt,
-
seinen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nicht nach kommt,
-
in moralischer Beziehung der Gesellschaft zur Unehre gereicht.
Dem betroffenen Mitglied muss vor einer Abstimmung die Möglichkeit einer Aussprache gegeben werden.
Art. 8a
Bei groben Statutenverstössen entscheidet der Vorstand über den Ausschluss.
Art. 9
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen.
§ IV Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 10
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu wahren, die Statuten zu beachten und den Gesellschafts- und Vorstandsbeschlüssen nachzuleben.
Art. 11
Stimm- und wahlberechtigt sind aufgenommene Aktivmitglieder.
Art. 12
Jedem Aktivmitglied steht das Recht zu, Anträge vor die Versammlung zu bringen und Abstimmung darüber zu verlangen.
Art. 13
Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, sich an den obligatorischen Anlässen der Gesellschaft zu beteiligen, sofern nicht zwingende Gründe die Teilnahme verunmöglichen.
Art. 13a
Als obligatorische Anlässe gelten:
-
die Fasnachtsumzüge,
-
die Musikproben
-
spezielle Anlässe gemäss Jahresprogramm.
Art. 13b
Der Vorstand geht nur auf Engagements ein, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder dafür ausgesprochen hat.
Art. 13c
Bei Abwesenheit hat sich jedes Aktivmitglied zu entschuldigen.
Art. 13d
Aktivmitglieder, die weniger als 2/3 der Proben besucht haben, können an der Fasnacht nicht teilnehmen. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand.
Art. 13e
Jedes Aktivmitglied hat für den Unterhalt und die Wartung seines Instrumentes selber aufzukommen. Dies gilt auch bei Nutzung eines vereinseigenen Instruments: Bei dessen Nutzung hat das Mitglied selber für den Unterhalt, Wartung, Reparatur oder Ersatz aufzukommen.
§ V Finanzen
Art. 14
Die Einnahmen der Gesellschaft bestehen aus:
-
Mitgliederbeiträgen, die durch die Generalversammlung festgelegt werden,
-
Einnahmen aus Verkäufen,
-
freiwilligen Beiträgen und Schenkungen,
-
Überschüssen von Veranstaltungen,
-
Zinsen von Kapitalien,
-
Subventionen.
Art. 15
An der Generalversammlung wird der Mitgliederbeitrag festgesetzt, welcher nach der Generalversammlung belastet wird.
Art. 15a
Vereinsausgaben über Fr. 500.- sind der Gesellschaft zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Höhere Kosten/Ausgaben für die Fasnacht sind den Aktivmitgliedern zur Abstimmung zu unterbreiten.
Art. 15b
Jedes Aktivmitglied wird quartalsweise über seinen Kontostand informiert.
Damit die anfallenden Vereinskosten bezahlt werden können, müssen die Mitgliederkonten angemessen gedeckt sein.
Art. 15c
Für das Kostüm des Gugge-Majors werden dem betreffenden Mitglied die tatsächlichen Kosten, höchstens aber derselbe Betrag, den auch die anderen Mitglieder für ihr Kostüm zu entrichten haben in Rechnung gestellt. Sollten die Kosten für das Gugge-Major-Kostüm den Betrag eines normalen Mitgliederkostüms übersteigen, so übernimmt die Gesellschaft die Mehrkosten.
Der Vorstand hat das Recht, diese Mehrkosten, oder einen Teil davon, auf die Aktivmitglieder aufzuteilen und mit den entsprechenden Fasnachtskosten zu verrechnen.
Bei Bedarf kann der Verein von austretenden Mitgliedern Stammkostüme zurückkaufen und diese an Neumitglieder abgeben resp. weiterverkaufen.
Das Kostüm muss bei einer Rückgabe an den Verein in einem guten Zustand sein. Beschä digungen sind vor der Rückgabe durch das austretende Mitglied instand zu stellen.
Ablösetabelle:
Nach einem Jahr Fr. 500. Nach zwei Jahren Fr. 400. Nach drei Jahren Fr. 300. Nach vier Jahren Fr. 200.-
Art. 15d
Wird ein Mitglied von der Gesellschaft ausgeschlossen, so werden die von ihm geleisteten A Konto-Zahlungen zurückerstattet. Allfällig bereits in Auftrag gegebene Kostüme, Larven etc. gehen zu Lasten der Gesellschaft und in deren Eigentum über.
Art. 15e
Kündigt ein Aktivmitglied seine Mitgliedschaft, so werden die von ihm geleisteten A-Konto Zahlungen zurückerstattet. Sollten zum Zeitpunkt der Kündigung bereits Kostüme, Larven oder sonstige benötigte Utensilien bestellt, in Auftrag gegeben oder Reservationen für Ausflüge etc. vorgenommen worden sein, so wird der entsprechende Betrag in Abzug gebracht. Bei Rückerstattungen durch den Verein verliert das Aktivmitglied den entsprechenden Besitzanspruch.
§ VI Organisation
Art. 16
Das Gesellschaftsjahr erstreckt sich vom 1. Mai bis zum 30. April des folgenden Jahres.
Art. 17
Die Organe der Gesellschaft sind:
-
Generalversammlung
-
Gesellschaftsversammlung
-
Vorstand
-
Rechnungsrevisoren
Art. 18
Die Generalversammlung bildet die oberste Instanz der Gesellschaft und hat alljährlich bis spätestens 31. Mai stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen und die Einladungen hierzu sind mindestens 14 Tage vorher, unter Bekanntgabe der Traktanden, den Mitgliedern zuzustellen. Allfällige Anträge müssen schriftlich und mindestens acht Tage vor der Generalversammlung zu Handen des Präsidiums eingereicht werden.
Art. 18a
Die Generalversammlung befasst sich mit folgenden Traktanden:
-
Appell
-
Protokoll der letzten Generalversammlung
-
Jahresberichte:
-
des Präsidiums
-
des Kassiers oder der Kassierin
-
der Revisoren
-
-
Dechargeerteilung an den Kassier oder die Kassierin
-
Dechargeerteilung an den Vorstand
-
Mutationen:
-
Eintritte
-
Austritte
-
Ausschlüsse
-
-
Anträge
-
Festsetzung der Beiträge
-
Wahl des Tagespräsidiums
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Neuwahlen:
-
Präsidium
-
Vizepräsidium
-
Kassier/Kassierin
-
Aktuariat
-
Beisitzer oder Beisitzerin
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weitere Vorstandsmitglieder
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Revisoren
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Kellerchef oder Kellerchefin
-
Vizekellerchef oder Vizekellerchefin
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Musikchef oder Musikchefin
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Gugge-Major oder Gugge-Majorin
-
Gugge Vizemajor oder Vizemajorin
-
Plakettenchef oder Plakettenchefin
-
Sujetkommission
-
weitere OK’s und Ämtli
-
-
-
-
Jahresprogramm
-
Ehrungen
-
Diverses
Art. 19
Über Geschäfte, die nicht angekündigt waren, dürfen nur Beschlüsse gefasst werden, wenn eine vorherige Bekanntmachung nicht möglich war und die Anwesenden mit einfachem Stimmenmehr einer dringenden Behandlung zustimmen.
Art. 20
Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr der stimmenden Mitglieder. Hiervon ausgenommen sind die besonderen Bestimmungen von Art. 8, 30, und 31.
Art. 21
Die Wahlen des Vorstandes müssen einzeln vorgenommen werden und erfolgen ebenfalls durch einfaches Stimmenmehr. Sie finden in der Regel offen statt, können aber auf Verlangen von mindestens 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten auch geheim vorgenommen werden.
Art. 22
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann, bei Vorliegen triftiger Gründe, durch den Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Traktanden, einberufen werden.
Art. 23
Die Gesellschaftsversammlung findet nach Notwendigkeit statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.
Art. 23a
Weitere Funktionen und OK’s können vom Vorstand oder von der Generalversammlung (Art. 18, 10o) beschlossen werden.
Art. 24
Die allgemeine Leitung der Gesellschaft ist einem aus 5 bis 9 Mitgliedern bestehenden Vorstand übertragen.
Art. 24a
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr mit Wiederwählbarkeit.
Art. 24b
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, so erfolgt an der nächsten Gesellschaftsversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtsdauer.
Nach Ermessen des Vorstands kann ein Ersatzmitglied ernennt werden oder die Aufgaben bis zu den nächsten Wahlen auf die anderen Vorstandsmitglieder übertragen werden.
Art. 24c
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Über die Verhandlungen muss ein Protokoll geführt werden.
Art. 25
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung der Gesellschaft. Sie erstellen zu Handen der Generalversammlung einen Bericht. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre, wobei jedes Jahr ein Mitglied ersetzt wird. Der ausgeschiedene Rechnungsrevisor oder die ausgeschiedene Rechnungsrevisorin kann nach einem Jahr wiedergewählt werden.
Art. 25a
Der Kellerchef oder die Kellerchefin ist für Ordnung und Sauberkeit im Gugge-Keller sowie für den Ein- und Verkauf der Getränke verantwortlich. Er oder sie führt die Getränkekasse, erstellt jeweils vor der Generalversammlung zu Handen des Kassiers eine Abrechnung und nimmt die Überweisungen auf das Vereinskonto vor.
Der Vizekellerchef oder Vizekellerchefin unterstützt den Kellerchef oder die Kellerchefin in allen seinen Funktionen und vertritt ihn oder sie ausserdem im Verhinderungsfalle.
Art. 25b
Die MuKo (Musikkommission), deren Leitung dem Musikchef oder der Musikchefin obliegt, besteht aus den folgenden Personen:
Musikchef oder Musikchefin (allenfalls gleichzeitiger Vertreter oder gleichzeitige Vertreterin aus dem eigenen Register oder Major resp. Majorin)
1 Person aus dem Schlagregister
1 Person aus dem Trompetenregister 1 Person aus dem Posaunenregister
1 Person aus dem Euphonium/Sousaphonregister
Gugge-Major oder Gugge-Majorin (beratende Instanz bei Bedarf)
Die Zusammenarbeit und Aufgaben der MuKo sind wie folgt:
Sie nimmt Vorschläge für neue Lieder entgegen, prüft diese auf deren Spielbarkeit und stellt eine Auswahl an Liedern zusammen.
Streicht oder ändert Musikstücke aus dem bestehenden Repertoire.
Der Musikchef oder die Musikchefin kauft die neuen Lieder beim passenden Anbieter (z.B. Fredo).
Die Vertreter der jeweiligen Register studieren die neuen Lieder zusammen mit ihrem Register ein (Spezproben).
Die MuKo unterstützt den Guggen-Major oder die Gugge-Majorin, wenn nötig, beim Einstudieren während den regulären Proben.
Art. 25c
Der Plakettenchef oder Plakettenchefin ist für den Ein- und Verkauf der Fasnachtsplaketten verantwortlich. Er oder sie hat nach der Fasnacht zu Handen des Kassiers oder der Kassierin eine Abrechnung zu erstellen und die Überweisungen auf das Vereinskonto vorzunehmen.
Art. 25d
Die Sujetkommission besteht aus mindestens zwei Aktivmitgliedern. Bei Bedarf können später noch weitere Aktivmitglieder beigezogen werden. Die Sujetkommission ist für die Ausarbeitung des Fasnachtssujets, den Einkauf der benötigten Utensilien wie Stoff, Larven etc. verantwortlich und überwacht die Arbeiten des Larvenmachers und der Schneiderin.
§ VII Verwaltung
Art. 26
Das Präsidium leitet die General- und Gesellschaftsversammlung. Es ist verpflichtet in einem Jahresbericht zu Handen der Generalversammlung die Geschehnisse des Gesellschaftsjahres festzuhalten. Es überwacht die Ausführung der gefassten Beschlüsse und vertritt die Gesellschaft nach aussen.
Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
Art. 26a
Das Vizepräsidium unterstützt das Präsidium in allen seinen Funktionen und vertritt es ausserdem im Verhinderungsfalle.
Art. 26b
Der Kassier oder die Kassierin verwaltet das Gesellschaftsvermögen und überwacht die Einnahmen und Ausgaben.
Ausserdem ist der Generalversammlung einen Kassenbericht und Rechnungsabschluss vorzulegen. Er oder sie ist für sämtliche Finanzgeschäfte verantwortlich.
Art. 26c
Der Aktuar oder die Aktuarin erledigt die offizielle Korrespondenz und führt die Protokolle. Ausserdem wird eine Mutationsliste geführt.
Art. 26d
Der Beisitzer oder die Beisitzerin vertritt die Interessen der Mitglieder und erledigt weitere zugewiesene Arbeiten.
Art. 27
Das Präsidium und das Aktuariat führen kollektiv zu zweien die Unterschrift für die Gesellschaft, sowie der Kassier oder Kassierin für die Kassageschäfte. Im Verhinderungsfalle einer vorgenannten Person gilt die Unterschrift eines andern Mitglieds des Vorstandes.
§ VIII Haftungsausschluss, Datenschutz- und Schlussbestimmungen
Art. 28
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist – abgesehen von grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.
Art. 29
Die Gesellschaft richtet sich nach dem Schweizerischen Datenschutzgesetz (DSG) und erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für angemessene Sicherheit der Daten.
Art. 30
Eine Revision oder Änderung dieser Statuten kann, nach fristgemäss eingereichten Antrag, nur durch die Generalversammlung (vorbehältlich Art. 22) mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder vorgenommen werden.
Art. 31
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur an einer speziell hierfür einberufenen, ausserordentlichen Generalversammlung erfolgen. Die entsprechende Einladung ist den Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher zuzustellen. Zum Vollzug der Auflösung ist die 4/5 Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Solange noch 10 Mitglieder sich für die Fortführung der Gesellschaft verpflichten, kann dieselbe noch nicht aufgelöst werden.
Art. 32
Bei Auflösung der Gesellschaft fällt das vorhandene Vermögen, nach Begleichung der noch bestehenden Verpflichtungen, einer gemeinnützigen Institution zu.
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 21. Mai 2024 genehmigt. Sie treten sofort in Kraft und ersetzten diejenigen vom 15. Mai 2018.